Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und USA – BridgehouseLaw LLP

1.   Einkommen und Vermögen

Auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern, ist am 21. August 1991 das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA in Kraft getreten. Durch Protokoll vom 1. Juni 2006 wurde der Wortlaut der ursprünglichen Fassung geänderten, und darauf basierende Neufassung ist seit 2008 gültig.

Das Abkommen gilt in den USA jedoch ausschließlich für Steuern und Abgaben des Bundes. Steuern und Abgaben der jeweiligen US-Bundesstaaten sind vom DBA jedoch nicht betroffen.

Es ist auf Personen und Gesellschaften anwendbar, die in entweder in einem oder aber in beiden der Vertragsstaaten ansässig sind.

Doppelbesteuerung im Sinne des DBA liegt dann vor, wenn das Einkommen oder Vermögen eines Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand als auch für den gleichen Zeitraum in beiden Vertragsstaaten einer vergleichbaren Steuer unterliegt.

Die unter das Abkommen fallende Steuern sind die „Steuer der Vereinigten Staaten“ und die „deutsche Steuer.“

„Steuer der Vereinigten Staaten“ sind grundsätzlich Bundeseinkommensteuern, die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen sind und die Abgabe auf Versicherungsprämien.

„Deutsche Steuer“ sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer.

Die Vermeidung der Doppelsteuer erfolgt in Vereinigten Staaten generell durch Anrechnung der in Deutschland gezahlten Einkommensteuer auf die in den Vereinigten Staaten fällige Einkommensteuer der in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten.

Einkünfte oder Vermögen einer in Deutschland ansässigen Person, die dem DBA zufolge in den Vereinigten Staaten besteuert sind, werden generell von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, können jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf:

·     Einkünfte aus Dividenden,

·     Veräußerungsgewinne,

·     Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen,

·     Einkünfte von Künstlern und Sportlern, und

·     Einkünfte, die von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit sind.

Auf die vorgenannten Einkommensarten wird in Deutschland die Steuer der Vereinigten Staaten angerechnet.

2.   Nachlass, Erbschaft, Schenkung

Auf dem Gebiet der Steuern von Nachlass, Erbschaft, oder Schenkung, ist am 22. September 1982 das deutsch-amerikanischen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft getreten, das im Dezember 1998 im Hinblick auf den Ehegattenfreibetrag ergänzt wurde.

Auch dieses Abkommen zur Vermeidung von Doppelversteuerung gilt in den USA ausschließlich für Steuern und Abgaben des Bundes, nicht jedoch für Steuern und Abgaben der jeweiligen US-Bundesstaaten.

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten, und auf Schenkungen von Schenkern, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.

In den USA sind folgende Steuern von diesem Abkommen betroffen:

·     Bundeserbschaftsteuer (Federal estate tax),

·     Bundesschenkungsteuer (Federal gift tax),

·    Steuer auf Übertragungen, bei denen eine oder mehrere Generationen übersprungen werden.

In Deutschland ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von diesem Abkommen betroffen.

Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht grundsätzlich in dem Vertragsstaat, in dem die natürlicher Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Der steuerliche Wohnsitz die natürlichen Person wird wie folgt bestimmt:

·     Ist sie in den USA ansässig oder hat Staatsangehörigkeit der USA, dann ist ihr steuerlicher Wohnsitz die USA.

·     Hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder ist aus anderen Gründen zum Zwecke der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unbeschränkt steuerpflichtig, dann ist ihr steuerlicher Wohnsitz in Deutschland.

Hat die natürlicher Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, dann hängt ihr steuerlicher Wohnsitz davon ab, wo sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen), wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in welchem der Vertragsstaaten sie Staatsbürger war, oder vom gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

Die Vermeidung der Doppelsteuer erfolgt in den Vertragsstaaten generell durch Anrechnung der in dem anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer.