Die vorgezogene Bundestagswahl und Briefwahl
Am 23. Februar 2025 findet in Deutschland die vorgezogene Bundestagswahl statt. Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, ihre Stimme bequem per Briefwahl abzugeben. In diesem Artikel geben wir Ihnen alle wichtigen Informationen an die Hand.
Die Briefwahl eignet sich besonders für Menschen, die am Wahltag – zum Beispiel aufgrund eines Auslandsaufenthaltes – verhindert sind, ein Wahllokal zu besuchen. Diese Option ist sowohl für Wahlberechtigte im Inland als auch für Deutsche im Ausland relevant.
1. Briefwahl für Deutsche im Inland
Um per Briefwahl wählen zu können, müssen Sie zunächst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen anfordern. Der Antrag muss bis zum zweiten Tag vor der Wahl (21. Februar) eingegangen sein, damit Ihnen die Unterlagen rechtzeitig zugeschickt werden können. Die Unterlagen können bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes beantragt werden. Das geht persönlich, schriftlich – per Post, Fax oder E-Mail – und oft auch online. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung gibt es einen Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können.
Die Unterlagen werden per Post an die Meldeadresse oder eine alternative Adresse geschickt. Die alternative Adresse kann auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung angegeben werden. Sobald Ihnen die Unterlagen zugeschickt wurden, füllen Sie den Stimmzettel aus, verschließen den Stimmzettelumschlag, unterschreiben den Wahlschein und stecken diesen mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag in den Rückumschlag. Den Brief schicken Sie per Post an die zuständige Wahlbehörde oder geben ihn selbst ab.
2. Briefwahl für Auslandsdeutsche
Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in Deutschland wählen zu können. Darin müssen sie unter anderem erklären, dass sie wahlberechtigt sind und keine weiteren Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurden. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (2. Februar 2025) bei der zuständigen Gemeinde eingehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Fristen extrem knapp bemessen sind. Erst nach dem 31.01.2025 kann mit dem Druck der Stimmzettel begonnen werden, da bis dahin über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kandidaten entschieden wird. Die Stimmzettel werden ab dem 10. Februar 2025 versandt. Auch wenn der versandt in das Ausland priorisiert werden soll, stellt sich die Frage, wie die Briefwahlunterlagen innerhalb von 13 Tagen von Deutschland in die USA und zurück gelangen sollen.
Deutsche, die im Ausland leben, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag 18 Jahre alt sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden. Voraussetzung ist außerdem, dass sie entweder mindestens drei Monate nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut sind und davon betroffen sind.
Für Sie als Teil der ersten Gruppe ist die Gemeinde zuständig, in der Sie vor Ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren. Wenn Sie der zweiten Gruppe angehören, ist die Gemeinde zuständig, zu der Sie sich nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden fühlen. Ihr Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt gleichzeitig als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Bitte beachten Sie, dass es zwei verschiedene Antragsformulare gibt, je nachdem, ob Sie der ersten oder der zweiten Gruppe angehören.
Ihnen werden der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zugeschickt. Die ausgefüllten Unterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag voradressierten Stelle eingehen.
3. In Deutschland gemeldete Deutsche im Ausland
Deutsche, die vorübergehend im Ausland leben und einen Wohnsitz in Deutschland haben, werden automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Sie können einen Antrag auf Briefwahl bei ihrer Wohnsitzgemeinde stellen. Der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) erfolgen.