Informationen zur Teilnahme an der Wiederholung der Bundestagswahl in Berliner Wahlbezirken aus dem Ausland – Auswärtiges Amt

Die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag für 455 der 2.256 Wahlbezirke in
Berlin findet entsprechend der Anordnung des Berliner Landeswahlleiters am 11. Februar
2024, statt.

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten
Bedingungen auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen teilnehmen,
sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind. Die Einzelheiten sind im Bundeswahlgesetz (BWG) und in der
Bundeswahlordnung (BWO) geregelt.

Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten,
aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben
und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.

1. Deutsche mit Wohnsitz einem der betroffenen Berliner Wahlbezirke

Deutsche, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten und mit Wohnsitz in einem der
betroffenen Berliner Wahlbezirke gemeldet sind, werden von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung an ihre Berliner
Meldeanschrift, können darauf einen Antrag auf Briefwahl bei ihrem Berliner
Wahlbezirksamt stellen und so an dieser Wahl teilnehmen. Der Antrag für die Briefwahl kann
durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
aufgedruckt ist, oder anderweitig schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht jedoch
telefonisch) beim Berliner Wahlbezirksamt unter Angabe des Familiennamens, aller
Vornamen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift gestellt werden. Bei Antritt des
Auslandsaufenthalts vor Übersendung der Wahlbenachrichtigung, die grundsätzlich an die
Meldeanschrift gesandt wird, wird empfohlen, mit dem Wahlbezirksamt Rücksprache zu
nehmen.

2. Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland

Wahlberechtigte Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und nicht mit Wohnsitz in
Deutschland gemeldet sind, können per Briefwahl an der Wiederholungswahl teilnehmen,
wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Wahlberechtigung

Auslandsdeutsche ohne inländischen Wohnsitz sind nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG
wahlberechtigt, sofern sie entweder

a) nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt, in einem Zeitraum vom Tage
ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der
Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25
Jahre zurückliegt (§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG)

oder

b) wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und
von ihnen betroffen sind (§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG).

Da die Bundestagswahl von 2021 nur in einigen Berliner Wahlbezirken
wiederholt wird, sind wahlberechtigt nur diejenigen Deutschen, die diese
Voraussetzungen in einem der betroffenen Wahlbezirke erfüllen. Maßgeblich ist
dabei der Zeitpunkt der Wiederholungswahl, nicht der der ursprünglichen Wahl von 2021.

Nach Buchstabe b) können sowohl Auslandsdeutsche wahlberechtigt sein, bei denen
die Voraussetzungen von Buchstabe a) weggefallen sind, weil ihr Fortzug mittlerweile
länger als 25 Jahre zurückliegt, als auch solche, die diese Voraussetzungen nie erfüllt
haben, da sie zu keinem Zeitpunkt mindestens drei Monate ununterbrochen eine
Wohnung in Deutschland innehatten oder sich sonst gewöhnlich dort aufgehalten
haben.

Die für eine Wahlberechtigung nach Buchstabe b) notwendige Vertrautheit mit den
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall
persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine
rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger
Medien im Ausland, genügt nicht. Darüber hinaus müssen Auslandsdeutsche von den
politischen Verhältnissen auch betroffen sein. Diese Betroffenheit kann sich daraus
ergeben, dass man als Auslandsdeutsche/r aktuell der deutschen Hoheitsgewalt
unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.

So können hiernach u.a. wahlberechtigt sein, sofern sie nicht bereits nach Buchstabe a)
wahlberechtigt sind:

  •  lokal Beschäftigte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen
    Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Goethe-
    Institute, der deutschen geisteswissenschaftlichen Institute im Ausland, der
    deutschen Auslandsschulen, der Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der
    Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der
    Auslandshandelskammern sowie deutsche Korrespondenten und
    Korrespondentinnen deutscher Medien;
  •  sogenannte Grenzpendler und -pendlerinnen, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland,
    zumeist nahe der deutschen Grenze haben, aber regelmäßig im Inland arbeiten;
  •  Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und
    sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und
    gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

Ob die Voraussetzungen des Buchstaben b) vorliegen, stellt die zuständige Berliner
Gemeindebehörde fest.

Zuständiger Berliner Wahlbezirk

In jedem Fall setzt die Wahlteilnahme von dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen ohne
gegenwärtige deutsche Meldeanschrift jeweils vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks in Berlin voraus.

a) Auslandsdeutsche mit ehemaligem Wohnsitz in Deutschland

Für Auslandsdeutsche, die zuletzt bis zu ihrem Wegzug ins Ausland in einem der betroffenen
Berliner Wahlbezirke gemeldet waren, ist dieser Wahlbezirk zuständig für die Eintragung in
das Wählerverzeichnis. Dies gilt auch, wenn sie vor mehr als 25 Jahren fortgezogen sind oder
zum Zeitpunkt ihres Fortzuges das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (in
diesem Fall muss die Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland und die Betroffenheit von diesen politischen Verhältnissen dargelegt werden).

b) Auslandsdeutsche ohne ehemaligen Wohnsitz in Deutschland

Für Auslandsdeutsche, die zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, ist die
Gemeinde zuständig, mit der sie am engsten verbunden sind, was ihre Vertrautheit mit den
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Betroffenheit von
diesen politischen Verhältnissen betrifft. Dies wird üblicherweise der Ort sein, an dem sich
die persönliche Betroffenheit eines/einer Auslandsdeutschen von den politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland schwerpunktmäßig manifestiert. Denkbar
ist, dass ein/e Auslandsdeutsche/r seine/ihre Berufstätigkeit schwerpunktmäßig an diesem Ort
beziehungsweise für einen dort ansässigen Auftraggeber ausübt oder dort durch sein/ihr
Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am
politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Bei
lokal Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen wird dies in der Regel der Sitz des
Auswärtigen Amtes sein – zuständig ist dann das Bezirksamt Mitte von Berlin
(Wahlkreis 75).

In Fällen, in denen ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt als
Anknüpfungspunkt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigenBundesgebiet in Betracht, bei mehreren Vorfahren die des letzten Fortzuges.

Bei Antragstellung muss gegenüber der zuständigen Gemeinde im Inland dargelegt werden,
aus welchen Gründen eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit
von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt und inwieweit
diese zu der Gemeinde besteht, bei der der Antrag gestellt wurde. Die insoweit maßgeblichen
Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine rechtsverbindliche Auskunft zur
Wahlberechtigung kann nur die zuständige Gemeinde im Inland (nicht die deutsche
Auslandsvertretung) geben.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der
Wahl (21. Januar 2024) beim zuständigen Wahlbezirksamt in Berlin eingehen. Mit dem
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss ferner eine eidesstattliche Versicherung
des Inhalts abgegeben werden, dass der Antragsteller/die Antragstellerin wahlberechtigt ist und keinen anderen Antrag bei einer anderen Gemeinde auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis gestellt hat. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist
zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (zur Briefwahl). Mit dem Wahlschein
werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt, es sei denn, der/die Wahlberechtigte
wünscht ausdrücklich die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal seines/ihres Berliner
Wahlbezirks.

Das Antragsformular für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Wiederholungswahl
für die betroffenen Berliner Wahlbezirke zur 20. Bundestagswahl am 11. Februar 2024
nebst einem Merkblatt kann von der Internetseite der Bundeswahlleiterin
(www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2021.html) und der des Landeswahlleiters
für Berlin (www.berlin.de/wahlen/) heruntergeladen werden. Da die darin enthaltene
eidesstattliche Versicherung persönlich zu unterschreiben ist, muss das Formular ausgedruckt
und unterschrieben auf dem Postweg an die zuständige Gemeinde gesandt werden. Es wird
empfohlen, den Antrag so schnell wie möglich auszufüllen und zu versenden.

Bei Bedarf können Antragsvordrucke bei der Bundeswahlleiterin und bei den
Bezirkswahlämtern angefordert werden. Alle Informationen finden Sie auch auf den
Internetseiten Ihrer Botschaft bzw. Ihres Generalkonsulats, der Bundeswahlleiterin und des
Landeswahlleiters für Berlin.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Auswärtigen
Amts zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen
zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.