Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst
February 17, 2020
Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst
Seit 01. Januar 2017 ist das BND-Gesetz des Bundesnachrichtendienstes in Kraft. Dieses erlaubt dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung seiner Aufgaben im Inland mittels technischer Mittel telekommunikationsrechtliche Daten von Ausländern auch ohne konkreten Anlass aufzunehmen und zu verarbeiten. Dies wird als „strategische Fernmeldeaufklärung“ bezeichnet. Ziel dieser Ermächtigung ist es, frühzeitig Gefahren für die Sicherheit Deutschlands zu erkennen und diesen schnellstmöglich begegnen zu können. Im Zuspruch für dieses Gesetz wurde damals argumentiert, dass es Deutschland nur auf diese Weise möglich sei, sich vor Terrorangriffen auf effektive Weise zu schützen. Im Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen sind ausländische Staatsangehörige nämlich nicht durch das aus Art. 10 GG resultierende Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt.
Ausländische Journalisten (insbesondere die Organisation Reporter ohne Grenzen) und Bürgerrechtsgruppen haben vor etwa 2 Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz erhoben. Grund hierfür ist, dass Journalisten und Medienvertreter zum Nachgehen ihrer Recherche auf verlässliche Quellen angewiesen seien. Informanten würden durch das Vorgehen des BND jedoch eingeschüchtert werden, da diese befürchten müssen, dass die Kommunikation mit den Journalisten in Datenbanken gesammelt werden würde, auf welche Nachrichtendienste weltweit über mehrere Jahre Zugang haben könnten. Die Kläger halten das aktuelle BND Gesetz aufgrund des damit einhergehenden Eingriffs in das Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG sowie der Pressefreiheit aus Art. 5 GG für rechtswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun am 14. und 15. Januar 2020 zur Sache verhandelt. Grundsatzfrage mit der sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere auseinandersetzen muss ist, ob auch Ausländer im Ausland unter dem Schutz des aus Art. 10 GG resultierenden Telekommunikationsgeheimnisses stehen. Argumentiert wird hierfür unter anderem, dass die universellen Menschenrechte nicht an nationalstaatlichen Grenzen haltmachen dürften. Eine weitere vom Bundesverfassungsrecht zu entscheidende Frage ist, ob die Beschwerdeführer die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche unmittelbare Betroffenheit aufweisen. Eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfordert nämlich, dass die Beschwerdeführer durch den angegriffenen Rechtsakt unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt werden. Eine solche Unmittelbarkeit läge dann vor, wenn der Bundesnachrichtendienst bereits Daten über die Beschwerdeführer erhoben und gespeichert hätte. Dies konnte jedoch seitens der Beschwerdeführer nicht vorgetragen werden. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht legte der Bundesnachrichtendienst auch offen, wie er eingehende Daten filtere. Zunächst erfolge eine automatische, dann eine händische Filterung der Daten. Durch diese könne jedoch nicht hundertprozentig gewährleistet werden, dass nicht auch Daten von deutschen Staatsbürgern ausgewertet und gespeichert werden. Das Bundesverfassungsgericht wird seine Entscheidung in den nächsten Monaten treffen.
Ausländische Journalisten (insbesondere die Organisation Reporter ohne Grenzen) und Bürgerrechtsgruppen haben vor etwa 2 Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz erhoben. Grund hierfür ist, dass Journalisten und Medienvertreter zum Nachgehen ihrer Recherche auf verlässliche Quellen angewiesen seien. Informanten würden durch das Vorgehen des BND jedoch eingeschüchtert werden, da diese befürchten müssen, dass die Kommunikation mit den Journalisten in Datenbanken gesammelt werden würde, auf welche Nachrichtendienste weltweit über mehrere Jahre Zugang haben könnten. Die Kläger halten das aktuelle BND Gesetz aufgrund des damit einhergehenden Eingriffs in das Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG sowie der Pressefreiheit aus Art. 5 GG für rechtswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun am 14. und 15. Januar 2020 zur Sache verhandelt. Grundsatzfrage mit der sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere auseinandersetzen muss ist, ob auch Ausländer im Ausland unter dem Schutz des aus Art. 10 GG resultierenden Telekommunikationsgeheimnisses stehen. Argumentiert wird hierfür unter anderem, dass die universellen Menschenrechte nicht an nationalstaatlichen Grenzen haltmachen dürften. Eine weitere vom Bundesverfassungsrecht zu entscheidende Frage ist, ob die Beschwerdeführer die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche unmittelbare Betroffenheit aufweisen. Eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfordert nämlich, dass die Beschwerdeführer durch den angegriffenen Rechtsakt unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt werden. Eine solche Unmittelbarkeit läge dann vor, wenn der Bundesnachrichtendienst bereits Daten über die Beschwerdeführer erhoben und gespeichert hätte. Dies konnte jedoch seitens der Beschwerdeführer nicht vorgetragen werden. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht legte der Bundesnachrichtendienst auch offen, wie er eingehende Daten filtere. Zunächst erfolge eine automatische, dann eine händische Filterung der Daten. Durch diese könne jedoch nicht hundertprozentig gewährleistet werden, dass nicht auch Daten von deutschen Staatsbürgern ausgewertet und gespeichert werden. Das Bundesverfassungsgericht wird seine Entscheidung in den nächsten Monaten treffen.
By Jessica Haereke Law clerk at Bridgehouselaw LLP
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und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law
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