Stärkung des Gerichtsstandorts Deutschland: Abschaffung des Exequaturverfahrens im Rahmen der EuGVVO

Im Rahmen der Überprüfung der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) wurde rege über die Abschaffung des Exequaturverfahrens diskutiert. Nun wird die Neufassung voraussichtlich im Laufe dieses Jahres in Kraft treten.

Während gem. Art. 19 der Europäischen Mahnverfahrensordnung das Exequaturverfahren für Europäische Zahlungsbefehle innerhalb der EU Mitgliedstaaten abgeschafft wurde, gilt dies für nationale Urteile bislang nicht. Deutsche Urteile bedurften zur Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedsland bislang der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines einheimischen Gerichts. Dies ist nach in Kraft treten der Neufassung der EuGVVO in Zukunft nicht mehr notwendig.

Vielmehr kann direkt aus dem deutschen Urteil vollstreckt werden.

Hierdurch werden zugleich die Abwehrmöglichkeiten des Beklagten im Vollstreckungsstaat erheblich beschränkt. Entgegen den Empfehlungen des Deutschen Richterbundes (Deutscher Richterbund, Informationsblatt Nr. 8/09, 2009) kann sich der Beklagte lediglich bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder bei entgegenstehenden früheren Entscheidungen der für ihn nachteilige Entscheidung erwehren.

Die Neufassung ist zu begrüßen und bedeutet eine erhebliche Stärkung für den Gerichtsstandort Deutschland.

Best regards
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law