Steuererklärungspflichten in den USA: Der Irrtum über die Berechnung der 183-Tage-Regelung!

Bei der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in den USA durch einen deutschen Arbeitnehmer, stellt sich häufig die Frage, in welchem Land das Einkommen des Arbeitnehmers zu versteuern ist. Generell gilt, dass bei der Besteuerung des Einkommens eines in den USA tätigen deutschen Arbeitnehmers nach Art. 15 DBA das Besteuerungsrecht in den USA liegt. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr in den USA aufgehalten hat. In diesem Fall liegt das Besteuerungsrecht in Deutschland.

Trotz der getroffenen Regelung zwischen den USA und Deutschland können sich deutsche Arbeitnehmer, die in den USA tätig sind, nicht allein auf diese gesetzliche Grundlage verlassen. Vielmehr wendet die IRS bei der Bestimmung der     unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht eines ausländischen Arbeitnehmers in den USA den sog. ‘Substantial Presence Test’ an. Hiernach gilt eine Person, unabhängig vom DBA, als in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie in den USA ansässig ist.

Eine Ansässigkeit wird durch die IRS dann angenommen, soweit der Arbeitnehmer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 183 oder mehr Tage in den USA verbracht hat (‘Substantial Presence Test’). Bei der Berechnung der 183 Tage werden alle Tage des gegenwärtigen Jahres, 1/3 der Tage des vorangegangenen Jahres zuzüglich 1/6 der Tage des davorliegenden Jahres addiert. Nach dieser Formel erfüllt ein ausländischer Arbeitnehmer daher nie den ‘Substantial Presence Test’, wenn er in drei aufeinanderfolgenden Jahren 120 Tage oder weniger pro Jahr in den USA verbringt.

Beispiel: Ein deutscher Arbeitnehmer wird unter Anwendung des ‘Substantial Presence Test’ für das Jahr 2014 nicht in den USA einkommenssteuerpflichtig, wenn er sich jeweils max. 120 Tage in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in den USA aufgehalten hat. Bei der Berechnung der 183-Tage-Obergrenze sind dabei 120 Tage aus 2012, 40 Tage aus 2013 (1/3 aus 120) und 20 Tage aus 2014 (1/6 aus 120) anzurechnen. Da sich die Endsumme auf 180 Tage beläuft, gilt der Arbeitnehmer als nicht in den USA ansässig und hat daher für das Jahr 2014 keine Einkommenssteuererklärung in den USA abzugeben. Vielmehr steht nach Art. 15 DBA USA das Besteuerungsrecht Deutschland zu.

Fazit: Wird ein deutscher Arbeitnehmer in den USA beschäftigt, sollte sowohl von ihm als auch von seinem Arbeitgeber darauf geachtet werden, dass bei der Frage, in welchem Land die Einkünfte des Arbeitnehmers zu versteuern sind, nicht allein von der 183-Tage-Regelung im DBA ausgegangen werden kann. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung in den USA kann auch bereits dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer 120 Tage im Kalenderjahr in den USA anwesend war. Es gilt daher stets zu unterscheiden: (1) ist der Arbeitnehmer nur für den Zeitraum eines einzigen Kalenderjahres in den USA anwesend, so gilt die 183-Tage-Regelung des Art. 15 DBA; (2) ist der Arbeitnehmer dagegen im Zeitraum mehrerer aufeinander folgenden Kalenderjahre in den USA anwesend, so gilt es die 183-Tage-Obergrenze nach dem von der IRS entwickelten ‘Substantial Presence Test’ zu berechnen.
Bei Fragen zu diesem Thema steht Sebastian Meis, Managing Partner des BridgehouseLaw LLP Atlanta Büros, gerne für ein Gespräch zur Verfügung  
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und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
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