USA-Deutschland: Engere Zusammenarbeit in der Strafverfolgung

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und US Attorney General Alberto R. Gonzales haben sich am 18. April 2006 in Washington D.C. zu bilateralen Gesprächen über die deutsch-amerikanische justitielle Zusammenarbeit getroffen. Diese bildeten den Rahmen zur Unterzeichnung zweier Zusatzverträge zu bereits bestehenden Abkommen, die zum einen den Auslieferungsvertrag von 1978 und zum anderen den bilateralen Rechtshilfevertrag von 2003 ergänzen.

„Deutsche und amerikanische Behörden arbeiten seit vielen Jahren bei der Strafverfolgung eng und vertrauensvoll zusammen. Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben den Bedarf nach einer engen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden leider sehr deutlich unterstrichen. Zugleich galt und gilt es, hier auf eine verlässliche Rechtsgrundlage bauen zu können, die es beiden Seiten gestattet, die Zusammenarbeit unter Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gestalten.“ (so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries)

Das zusätzliche Abkommen soll die strafrechtliche Zusammenarbeit von Deutschland und den USA auf eine harmonisierte vertragliche Grundlage stellen und helfen den Herausforderungen des Terrorismus und internationaler organisierter Kriminalität besser entgegentreten zu können.

„Mit den heute unterzeichneten Zusatzverträgen schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass die zwischen der Europäischen Union und den USA geschlossenen Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und den Auslieferungsverkehr auch im Verhältnis zwischen Deutschland und den USA wirksam werden können“ (Bundesjustizministerin Brigitte Zypries).

Der seit 1989 zwischen Deutschland und den USA bestehende Auslieferungsvertrag, wird beispielsweise um datenschutzrechtliche Regelungen ergänzt und vereinfacht das Verfahren zur Beglaubigung und Übermittlung von Auslieferungsunterlagen. Auch nach dem geänderten Auslieferungsvertrag bleibt die Regelung bestehen, nach der keine Auslieferung von Deutschland an die USA erfolgt, sollte dem Verfolgten in den USA die Todesstrafe drohen. Voraussetzung jeder Auslieferung: Die Straftat muss, sowohl nach dem Recht des ersuchten Staates, als auch nach dem des ersuchenden Staates strafbar, und mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sein.

Die sog. „sonstigen Rechtshilfe“, d.h. beispielsweise der Zusammenarbeit bei Zeugenvernehmungen, Übermittlung von Beweismitteln, Zustellung von Ladungen oder anderer Urkunden auf Ersuchen des anderen Staates etc., wurde durch den Oktober 2003 unterzeichneten deutsch-amerikanische Rechtshilfevertrag auf eine völkerrechtliche Verbindliche Grundlage gestellt.

Der nunmehr geschlossene Zusatzvertrag ergänzt den bilateralen Vertrag unter anderem um Regelungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams, die Möglichkeit von Videovernehmungen von Zeugen und Sachverständigen sowie die Ermittlung von Inhabern bestimmter Bankkonten.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesjustizministerium: http://www.bmj.bund.de/enid/2.html

Best regards
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law