Vergleich Kostenrecht USA – Deutschland*
Nicht nur das Prozessrecht in den USA weist erhebliche Unterschiede zur deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) auf, auch das Kostenrecht ist in den beiden Ländern unterschiedlich geregelt. Zwar sind die Gerichtskosten auch in den USA vom Streitwert abhängig, sie sind aber meist deutlich geringer als in Deutschland. Die Gerichtskosten spielen in den USA meist keine große Rolle. Zu den Gerichtskosten können jedoch noch Kosten für die Protokollierung von Zeugenvernehmungen und Gutachtenkosten hinzukommen. Diese belaufen sich auf ca. $100 bis $1.000.
Die Gerichtsgebühren sind in den USA relativ niedrig, jedoch sind die Gebühren für Rechtsanwälte deutlich höher als in Deutschland.
Der größte Unterschied zum deutschen Kostenrecht besteht jedoch darin, dass die obsiegende Partei ihre außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltskosten selber zu tragen hat, sog. American Rule. Auch eine Quotelung der Kosten ist dem US-amerikanischem Recht fremd. Nach deutschem Recht zahlt die unterliegende Partei sowohl die eigenen als auch die Kosten der obsiegenden Gegenseite. Deshalb lohnen sich Klagen mit Beträgen von unter $50.000 in den USA meist nicht, da man im Falle eines streitigen Verfahrens mit solchen Gesamtkosten rechnen muss.
Die Kosten der obsiegenden Partei werden also nach US-amerikanischem Recht grundsätzlich nicht der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmen sind hierzu aber teilweise gesetzlich geregelt. Ein Beklagter muss seine Kosten nicht selber tragen, wenn er beweisen kann, dass die Klage mutwillig war und keine Aussicht auf Erfolg hatte. So wurde in Florida ein neues Gesetz erlassen, um gegen solche mutwilligen Klagen vorzugehen, das sog. Florida Vexatious Litigant Law. Hiernach kann eine offensichtlich mutwillige Klage einer nicht anwaltlich vertretenen Person abgewiesen werden. Ferner können gemäß Artikel 11 der Federal Rules of Civil Procedure sowie gemäß § 57.105 des Florida Statutes die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Prozesskostenhilfe, die in Deutschland auch die Anwaltskosten umfasst, gibt es in den USA nicht. Man kann lediglich die Gewährung von Armenrecht beantragen, sog. application to sue in forma pauperis. Dieser Antrag bezieht sich aber nur auf die Befreiung der Gerichtsgebühren. Kosten für Dolmetscher werden nicht ersetzt. Die Antragsformulare sind bei Gericht ausgelegt. Hierbei müssen die Vermögensverhältnisse eidesstattlich versichert werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das US-amerikanische Kostenrecht erheblich vom deutschen Kostenrecht unterscheidet. Vor allem die nicht unerheblichen Rechtsanwaltskosten, die in den USA entstehen können müssen bei der Frage, ob man sich durch einen Rechtsanwalt beraten lässt, immer bedacht werden.
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law