Auswärtiges Amt plant keine Regressforderung gegen Osthoff

Ich lese gerade

http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,391365,00.html

und wundere mich ueber die Rechtsgrundlage.

Zitat aus spiegel Online:
“Kaum ist Susanne Osthoff aus ihrer Geiselhaft im Irak freigekommen, kursierten Meldungen über Geldforderungen der Regierung. Die könnten theoretisch erhoben werden – sind aber praktisch unwahrscheinlich.
[…] Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes sagte SPIEGEL ONLINE, dass es “keinerlei Überlegungen” für eine Rechnung an Frau Osthoff gebe. “Für uns spielen die Kosten zur Zeit überhaupt keine Rolle”, sagte der Sprecher, “im Vordergrund steht die Freude über die Freilassung.” […]

Freude – stimmt natuerlich. Aber was waere die Grundlage? nach deutschem Recht?

Nach dem Konsulargesetz – ein rascher Blick in den Sartorius I zeigt das KonsularG (570) und dort in § 5 Abs. 5 S.1 KG findet sich auch die Norm – kann sich das Konsulat Hilfsleistungen für Deutsche im Ausland bezahlen lassen: “Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet”.

Der Rest ist Ermessensspielraum …

Ob deutsche Behoerden § 5 Abs 5 KG anwenden?

Besten Gruss aus den USA
RvH

Best regards
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law