Durchsetzbarkeit deutscher Gerichtsurteile in den USA

Wer sich entschließt seine Unternehmenstätigkeit nicht nur auf Deutschland zu beschränken, sondern auch in die USA zu expandieren, wird früher oder später mit der Frage konfrontiert, ob und wie man Forderungen gegenüber säumigen Vertragspartnern grenzüberschreitend durchsetzen kann. Dieser Artikel befasst sich mit der Durchsetzung von deutschen Urteilen in den USA. In einem folgenden Artikel wird die umgekehrte Variante näher beleuchtet werden.
Leider gibt es zwischen Deutschland und den USA kein Abkommen, das die Anerkennung und Durchsetzbarkeit von Urteilen betrifft. Dies ist somit Aufgabe der einzelnen Bundesstaaten. Eine gewisse Vereinheitlichung konnte allerdings bereits durch den Uniform Foreign Money Judgment Recognition Act (UFMJRA) erzielt werden, der sich in fast allen Bundesstaaten (so auch in North Carolina) durchsetzen konnte.
Fakt ist, dass man als Inhaber eines deutschen Zahlungstitels nicht einfach einen amerikanischen Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung beauftragen kann. Vielmehr muss hinsichtlich des ausländischen Zivilurteils erneut ein Gerichtsverfahren zur Anerkennung durchgeführt werden (Exequaturverfahren). Der Gläubiger muss somit mit einer beglaubigten Ausfertigung eines deutschen Endurteils, das auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, gegen seinen Schuldner erneut Klage erheben, um sein ausländisches Urteil anerkennen zu lassen und ihm die Vollstreckbarkeit zu verleihen. Das bedeutet aber nicht, dass ‘die Uhren erneut auf Null gestellt werden’ und der vorherige Weg zu einem deutschen Gericht sinnlos war. Denn es handelt sich bei dem Exequaturverfahren um ein beschränktes Erkenntnisverfahren.
In den Bundesstaaten in denen der UFMJRA erlassen wurde, überprüft das Gericht lediglich ob das ausländische Gericht hinsichtlich des Streitgegenstandes und der Person des Beklagten zuständig war, ob das Urteil im Rahmen eines gesetzlichen Verfahrens durch ein unabhängiges Gericht zustande kam und kein Widerspruch zum ordre public vorliegt. Auch der Beklagte kann nur noch mit Einwendungen hinsichtlich dieser Prüfungsgegenstände gehört werden. Eine weitergehende Überprüfung in der Sache findet nicht statt, da der Anspruch bereits durch das ausländische Urteil rechtskräftig festgestellt wurde.
In den wenigen Bundesstaaten, die den UFMJRA nicht übernommen haben (Indiana, Massachusetts und Vermont), richtet sich die Anerkennung ausländischer Urteile auf Grundlage des common law nach der sog. comity-doctrine, die aus der Leitentscheidung des Supreme Courts ‘Hilton vs. Gyot, 159 U.S. 113’ (1895) hervorgeht. Neben den oben genannten Voraussetzungen wird hier zusätzlich eine ‘gegenseitige Verbürgung’ der Länder verlangt. Mit dieser Gegenseitigkeit wird auf einen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts Bezug genommen, nach dem sich Staaten gegenseitig gleiche Behandlung zukommen lassen sollen.
Haben auch Sie ein deutsches Endurteil erstritten, was in den USA vollstreckt werden soll? Gerne beraten wir Sie mit der Durchsetzung Ihrer Forderungen!
Best regards
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law