Flugausfälle durch Vulkanausbruch – die Rechte der Beteiligten

Seit heute, 21. April, wird in Deutschland wieder geflogen. Dennoch dauert es noch einige Tage, bis wieder alles “normal” ist.

Nachdem seit letzter Woche der Flugraum über den meisten europäischen Ländern lahmgelegt war, ist nun die Frage, welche Ersatzforderungen möglich sind. Dies betrifft auch Deutschland. An keinen deutschen Flughäfen durfte gestartet oder gelandet werden.

Die zuständigen Minister der EU rechtfertigen dies mit der zu hohen Gefahr für Maschine, Besatzung und Passagiere, da die Aschewolke die Triebwerke beschädigen und einen Absturz zur Folge haben könnte. Tausende Urlauber und Geschäftsreisende konnten ihre Reise nicht antreten oder sitzen am Flughafen in aller Welt fest.

Die Rechtslage der Beteiligten bestimmt sich in Deutschland nach den §§ 651a ff. BGB, die den Reisevertrag regeln.

Wir hatten hier auf diesem blog zu Flugverspätungen schon mal im November 2009 berichtet, es gab eine EU Entscheidung dazu, doch ist das wohl bei “höherer Gewalt” – wie einem Vulkanausbruch – nicht anwndbar.

Lesen Sie hier weiter die Fallkategorien mit Ihren Rechten oder bei Fragen, wenden Sie sich an Reinhard von Hennigs
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Best regards
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
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