Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Geldtransfers

Grundsätzlich kann jedermann ohne Beschränkung Zahlungen ins Ausland vornehmen und Geld aus dem Ausland empfangen. Allerdings gilt es dabei gesetzliche Meldevorgaben im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten. Inländer haben grundsätzlich Zahlungen welche sie an Ausländer leisten (oder für deren Rechnung) sowie eingehende Zahlungen, die sie von Ausländern (oder für deren Rechnung) erhalten, zu melden, falls diese einen Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert übersteigen.
Die Begriffe Inländer und Ausländer beziehen sich dabei nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt einer natürlichen Person oder den Unternehmenssitz eines Unternehmens. Der Begriff Zahlung meint nicht nur die tatsächliche Bewegung von Geld, sondern auch die Aufrechnung und Verrechnung. Sogar das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen ist erfasst.
Nicht meldepflichtig sind dagegen Ausfuhrerlöse, Waren-einfuhrzahlungen und Zahlungen, die Kredite mit einer Laufzeit von unter einem Jahr betreffen. Die Meldung kann elektronisch über das kostenfreie, elektronische Standard-meldeverfahren ‘AMS’ der Bundesbank zur Außenwirtschafts-statistik für Deutschland eingereicht werden.
Die Meldung dient ausschließlich der Erstellung der Zahlungs-bilanz der BRD und der Europäischen Währungsunion. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe an das Finanzamt.
Die Meldepflicht sollte nicht als unwichtig abgetan werden, denn wer vorsätzlich oder fahrlässig keine Meldung macht, oder diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, handelt ordnungswidrig und es droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro.
Best regards
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law